Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Gerüstbauleistungen
Firma E. Jenny GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Gerüstbauleistungen zwischen der E. Jenny GmbH & Co. KG (AN) und ihren Auftraggebern (AG).
1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, sofern diese dem AG vollständig übergeben und ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.
1.3 Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt ausschließlich das Werkvertragsrecht des BGB. Die VOB/B wird in diesem Fall nicht Vertragsbestandteil.
1.4 Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
1.5 Der AG hat das Angebot spätestens 1 bis 5 Werktage vor dem gewünschten Aufbautermin schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung, besteht kein Anspruch auf termingerechte Ausführung.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1 Der AG ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass
a) der Baugrund und die Aufstellflächen ausreichend tragfähig sind,
b) die Baustelle ungehindert zugänglich ist,
c) alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere Sondernutzungen, Halteverbotszonen und Sperrungen, rechtzeitig vorliegen,
d) Leitungen, Hohlräume und sonstige Gefahrenstellen bekanntgegeben werden.
2.2 Unterlässt der AG erforderliche Mitwirkungen oder Angaben, haftet er für hierdurch verursachte Verzögerungen, Mehrkosten und Schäden, soweit diese hierauf beruhen.
3. Ausführung und Termine
3.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
3.2 Die Ausführung setzt voraus, dass der AG die technischen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllt und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.3 Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände, die eine sichere Montage nach den jeweils geltenden Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere nach TRBS 2121, unmöglich machen, berechtigen den AN zur angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine. Schadensersatzansprüche hieraus bestehen nicht.
4. Vergütung und Vorhaltezeit
4.1 Die Abrechnung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN 18451, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist die volle Auftragssumme, bestehend aus der Grundpauschale für Auf- und Abbau einschließlich der vereinbarten Grundvorhaltezeit, unmittelbar nach Fertigstellung des Aufbaus und Rechnungsstellung fällig. Zahlungsziel ist 7 Kalendertage ohne Abzug.
4.3 Die Grundvorhaltezeit beginnt mit der Fertigstellung und Benutzbarkeit des Gerüstes.
4.4 Die Vorhaltezeit endet erst mit der schriftlichen Abmeldung durch den AG und der tatsächlichen Einsatzbereitschaft des Gerüstes zum Abbau.
4.5 Stillstände, die aus der Sphäre des AG stammen, unterbrechen die Vorhaltezeit nicht. Bei witterungs- oder behördlich bedingten Stillständen bei Verbrauchern wird die Vorhaltezeit angemessen angepasst.
4.6 Das Gerüst ist zum vereinbarten Abbauzeitpunkt besenrein und frei von Fremdmaterial, insbesondere Bauschutt, Planen, Kabeln oder sonstigen Einbauten, bereitzustellen.
4.7 Vergebliche Anfahrten oder Wartezeiten infolge fehlender Einsatzbereitschaft der Baustelle oder des Gerüstes werden dem AG nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
5. Abnahme und Mängel
5.1 Offensichtliche Mängel sind vom AG innerhalb von 3 Werktagen nach Aufbau schriftlich anzuzeigen.
5.2 Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ingebrauchnahme, sofern der AG zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und ihm eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt wurde.
5.3 Normale Verschleißerscheinungen sowie witterungsbedingte Veränderungen, insbesondere das Lockern von Planen bei Sturm, stellen keinen Mangel dar.
5.4 Gesetzliche Abnahme- und Mängelrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
6. Nutzung und Verkehrssicherung
6.1 Das Gerüst darf nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.
6.2 Eigenmächtige Veränderungen, insbesondere das Entfernen von Geländern, Belägen, Verankerungen oder Aussteifungen, sind unzulässig.
6.3 Der AG haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder eigenmächtige Veränderungen entstehen.
7. Haftung
7.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt.
7.2 Für sonstige Schäden haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
7.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Eine Haftung für Schäden, die auf unzureichende Angaben, mangelhafte Mitwirkung oder ungeeignete Untergründe des AG zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
7.5 Bei Arbeiten auf Dachflächen oder Sonderkonstruktionen haften wir nicht für Schäden, die aus mangelnder Tragfähigkeit oder Beschaffenheit des Untergrundes resultieren, sofern der AG hierüber informiert wurde und keine Montagefehler vorliegen.
8. Verankerungen und Rückbau
8.1 Verankerungen erfolgen mittels üblicher Dübeltechnik. Die Dübel verbleiben nach dem Abbau im Bauwerk und werden mit Abdeckkappen verschlossen.
8.2 Eine optische Wiederherstellung der Oberflächen, insbesondere Verputz- oder Malerarbeiten, ist nicht Bestandteil der Gerüstbauleistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
9. Freistellung
9.1 Der AG stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus dem Verantwortungsbereich des AG stammen und nicht vom AN zu vertreten sind.
10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
10.1 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz des AN.
10.2 Es gilt deutsches Recht.
10.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche.
